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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 lita;Rechtssatz
Das Nichtanführen des Namens des Mannes, mit dem die Beschuldigte einen Geschlechtsverkehr durchgeführt hat im Spruch des Straferkenntnisses widerspricht nicht dem Erfordernis des § 44 a lit a VStG. Die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Besch werden dadurch nicht geschmälert (bezüglich der Anforderungen des § 44 a lit a VStG 1950, Hinweis auf E VS 3.10.1985, 85/02/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100001.X01Im RIS seit
21.04.2006