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GewerbeONorm
GewO 1973 §74Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0068 E 8. Oktober 1982 RS 1Stammrechtssatz
Entsprechend dem normativen Gehalt der §§ 74, 77 und 8 GewO 1973 und den jeweils tatbestandsmäßigen in Betracht kommenden sachlichen Voraussetzungen ist zwischen Anträgen und behördlichen Entscheidungen, die die Errichtung und den Betrieb einer neuen Betriebsanlage iSd § 77 GewO 1973 einerseits und solchen Anträgen und behördlichen Entscheidungen, die die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage iSd § 81 GewO 1973 zum Gegenstand haben, anderseits zu unterscheiden. (Hinweis auf E vom 12.3.1982, 81/04/0109)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040118.X03Im RIS seit
04.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022