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GewerbeONorm
GewO 1973 §81Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0109 E 12. März 1982 VwSlg 10675 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Der Begriffsinhalt der "Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage" schließt eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 81 GewO 1973 dann aus, wenn ein unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO 1973 im konkreten Fall zu beurteilender sachlicher oder aber ein örtlicher Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten - "geänderten" - Betriebsanlage fehlt. Demgemäß wäre etwa auch eine Gesamtumwandlung unter Wegfall des vorangeführten Zusammenhanges nicht als Änderung iSd § 81 GewO 1973 anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040118.X05Im RIS seit
04.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022