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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §1 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/04/0140 E 14. Mai 1985 RS 3Stammrechtssatz
Nach der Bestimmung des § 44 lit a VStG 1950 wird beim Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen - wie im Beschwerdefall nach Annahme der belangten Behörde durch Anbringung eines Firmenschildes bzw. durch eine Einschaltung im Telefonbuch - die Anführung des Wortlautes dieser "Ankündigungen" im Spruch des Straferkenntnisses vorausgesetzt, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. Des weiteren erfordert die Bestimmung des § 44 a lit a VStG 1950 in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Bezeichnung des nach Annahme der Behörde hiedurch unbefugt ausgeübten Gewerbes, dass erst dadurch die eindeutige und unzweifelhafte Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44 a lit b VStG 1950 ermöglicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X08Im RIS seit
17.03.1987