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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §5 Abs1;Rechtssatz
Gem § 5 Abs 1 GewO 1973 sind Anmeldungsgewerbe Gewerbe, die bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden dürfen. Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (die Gewerbeberechtigung - vgl § 38 Abs 1 GewO 1973) entsteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Anmeldung (Hinweis E 18.9.1981, 3330/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X04Im RIS seit
17.03.1987