RS Vwgh 1987/3/17 85/04/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
AVG §56;
GewO 1973 §26;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;
GewO 1973 §87 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 87 Abs 2 und 3 GewO 1973 enthält für das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung und für das Entziehen der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit eine abschließende Regelung. Ungeachtet einer erteilten Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung ist nach wie vor davon auszugehen, dass ein Umstand vorliegt, der den Ausschluss von der Gewerbeausübung iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO zur Folge hat und der nach dieser Gesetzesstelle die Behörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung verpflichtet. Die gem § 26 Abs 1 GewO 1973 erteilte Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung stellt keine bindende Entscheidung für die Entziehungsbehörde bei der Beurteilung der Frage dar, ob die Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO 1973 gegeben sind. Die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde hat unabhängig von der für die Erteilung der Nachsicht zuständigen Behörde und unabhängig davon, ob eine Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung zu prüfen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040035.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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