Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MEG 1950 §53 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Ausdruck "VERWEHREN" in § 53 Abs 2 MEG wird ein entsprechendes vorsätzliches Handeln verboten, eine über das unzulässige "VERWEHREN" hinausgehende Obsorgepflicht für die Gewährung des Zutrittes besteht nicht.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 verwehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040137.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014