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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0737/79 B 3. April 1979 RS 1Stammrechtssatz
Eine Aufforderung zum Antritt einer Ersatzarreststrafe stellt weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Eine solche Aufforderung enthält nämlich weder einen Abspruch in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit - sie ist daher kein Bescheid - noch stellt sie eine Maßnahme dar, die unmittelbar auf den Entzug der Freiheit gerichtet ist. Sie hat vielmehr der Vollstreckung einer im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe lediglich voranzugehen. Sie stellt daher auch nicht die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art 131a B-VG dar.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040019.X01Im RIS seit
25.02.2008