TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/31 2007/06/0334

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §1;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z1;
BStG 1971 §3;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Gersthofer Straße 10/18, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. September 2007, Zl. MD/00/50470/2007/004 (BBK/21/2007), betreffend die Zurückweisung eines Baugesuches, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg, auf welchem sich der "Bauhof L" (Autobahnmeisterei) befindet. Auf diesem Grundstück stehen unter anderem zwei Streusalzsilos (Streugutsilos), die aufgrund eines Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Baubehörde erster Instanz vom 4. August 1999 bis zum 4. August 2004 baubehördlich bewilligt waren (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0197, betreffend ein Baubewilligungsgesuch der Beschwerdeführerin).

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Der Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg wies mit Bescheid vom 27. Juli 2007 ein (weiteres) Baubewilligungsgesuch der Beschwerdeführerin (betreffend diese beiden Silos) als unzulässig zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde bejahte die Zuständigkeit der Baubehörden der Landeshauptstadt Salzburg und führte weiter aus, dass das Baugesuch zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei, weil sich seit der Entscheidung der belangten Behörde vom 20. April 2007 (Anm.: das ist der im eingangs genannten hg. Verfahren Zl. 2007/06/0197 angefochtene Bescheid) weder die Rechts- noch die Sachlage wesentlich geändert hätten.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher sie unter anderem die Verletzung des Rechtes auf einen gesetzlichen Richter geltend machte (Unzuständigkeit der Baubehörden der Gemeinde). Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. November 2007, B 1740/07-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass die Verwendung von unbestimmten Gesetzesbegriffen allein nicht die Einräumung schrankenlosen Ermessens bedeute, sondern dass bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung (hier des § 1 BauPolG) alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen seien, weiters, dass ein Silo für Bundesstraßenzwecke nur dann als bundeseigenes Gebäude im Sinne des Art. 15 Abs. 5 B-VG zu beurteilen wäre, wenn dessen Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn die Gebietskörperschaft Bund wäre, was hier nicht zutreffe; daher bestünden gegen § 2 BauPolG keine kompetenzrechtlichen Bedenken.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/06/0197, über die auch im vorliegenden Beschwerdefall zur Zuständigkeit der Baubehörden der Landeshauptstadt Salzburg aufgeworfenen Rechtsfragen abgesprochen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht begründet erachtet (und hat auch die Versagung der beantragten Baubewilligung für die beiden Silos als rechtens erkannt). Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

Die hier erfolgte Zurückweisung des gegenständlichen Baugesuches wegen entschiedener Sache (zu den die Beschwerdeführerin inhaltlich nichts ausführt) kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2008

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060334.X00

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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