RS Vwgh 1987/3/17 85/04/0210

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies gilt auch für die Verwaltungsvorschriften, deren Nichteinhaltung als Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 GewO zu ahnden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X03

Im RIS seit

17.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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