Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1;Rechtssatz
Gem § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies gilt auch für die Verwaltungsvorschriften, deren Nichteinhaltung als Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 GewO zu ahnden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X03Im RIS seit
17.03.1987