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L82000 BauordnungNorm
BauO Krnt 1969 §14 Abs1;Rechtssatz
Sind im Zusammenhang mit einer baubehördlichen Bewilligung erteilte projektsändernde Auflagen, durch welche eine unzumutbare Geruchsbelästigung des Nachbarn verhindert werden soll, so mangelhaft konkretisiert, daß es nicht möglich ist, deren Einhaltung zu prüfen, werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte auf Gewährleistung dieses Immissionsschutzes verletzt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050043.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012