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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Formulierung des Spruches im Bescheid betreffend die
Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage: "..... die
beantragte Genehmigung erteilt. Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen, der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage und der unter den in Punkten B 1)-20) im Gutachten des technischen Amtssachverständigen in der Niederschrift angeführten Auflagen ...", entspricht mangels eindeutiger Abgrenzbarkeit nicht dem Erfordernis des § 59 Abs 1 AVG.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040219.X01Im RIS seit
23.09.2005Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010