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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Nach § 44a lit a VStG 1950 hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher grundsätzlich der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und des Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art im Spruch des Straferkenntnisses (Hinweis E 28.2.1985, 82/06/0030).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040208.X01Im RIS seit
16.06.2005