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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ein Berichtigungsbescheid bildet zwar mit dem von ihm berichtigtem Bescheid eine Einheit, doch folgt daraus nicht, dass eine nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Berufung die Möglichkeit eröffnet, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG 1950 hinaus, also auch hinsichtlich jener Teile aufzuheben oder zu ändern, für welche diese gesetzlichen Erfordernisse einer Berichtigung nicht gegeben sind.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050040.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013