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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §1 Abs4;Rechtssatz
Die Umschreibung, das Elektromechanikergewerbe sei "ausgeübt bzw die Ausübung angeboten" worden, entspricht dem Erfordernis des § 44a lit a VStG nicht. Es bedarf der Feststellung, durch welche Tätigkeiten das Gewerbe unbefugt ausgeübt wurde und der Beschreibung jener Tätigkeiten, wodurch das erwähnte Gewerbe (unbefugt) ausgeübt worden sein soll. Der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Ankündigungen - wie etwa durch eine Einschaltung im Telefonbuch - setzt die Anführung des Wortlautes der hierauf bezughabenden "Ankündigungen" im Spruch des Straferkenntnisses voraus, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X06Im RIS seit
17.03.1987