RS Vwgh 1987/3/17 87/05/0043

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1969 §14 Abs1;
BauRallg;
VVG §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Projektsändernde Auflagen stellen in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Baubewilligung dar (Es handelt sich hier um die Vorschreibung des Einbaus einer Entlüftungsanlage in einen Schweinestall für den die Baubewilligung begehrt wird). Eine

von solchen projektsändernden Auflagen abweichende Bauausführung ist demgemäß als konsenswidrig anzusehen, woraus folgt, dass in diesem Fall ein baupolizeiliches Auftragsverfahren durchzuführen und der in einem solchen rechtskräftig ergangene baupolizeiliche Auftrag im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar ist (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0134, VwSlg 10614 A/1981). Daraus ergibt sich, daß eine (projektsändernde) Auflage so konkret sein muß, daß sie vollstreckbar ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050043.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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