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L82000 BauordnungNorm
BauO Krnt 1969 §14 Abs1;Rechtssatz
Projektsändernde Auflagen stellen in untrennbarer Einheit mit den durch sie modifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Baubewilligung dar (Es handelt sich hier um die Vorschreibung des Einbaus einer Entlüftungsanlage in einen Schweinestall für den die Baubewilligung begehrt wird). Eine
von solchen projektsändernden Auflagen abweichende Bauausführung ist demgemäß als konsenswidrig anzusehen, woraus folgt, dass in diesem Fall ein baupolizeiliches Auftragsverfahren durchzuführen und der in einem solchen rechtskräftig ergangene baupolizeiliche Auftrag im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar ist (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0134, VwSlg 10614 A/1981). Daraus ergibt sich, daß eine (projektsändernde) Auflage so konkret sein muß, daß sie vollstreckbar ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050043.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012