RS Vwgh 1987/3/17 87/05/0037

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §10 Abs3;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

§ 10 Abs 3 in Verbindung mit § 6 Abs 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil es für die Beseitigung einer Ankündigungsanlage nicht auf die gleich bleibenden oder wechselnden Ankündigungen ankommt, sondern nur lediglich darauf, ob die Anlage (ausschließlich) zu Werbezwecken bestimmt ist, in welchem Fall sie mangels Bewilligung zur Gänze zu beseitigen ist, oder ob eine anderen Zwecken dienende Anlage bloß zur Anbringung von Ankündigungen verwendet wurde, in welchem Fall naturgemäß nur die Ankündigungen zu beseitigen sind.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050037.X02

Im RIS seit

02.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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