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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
§ 10 Abs 3 in Verbindung mit § 6 Abs 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil es für die Beseitigung einer Ankündigungsanlage nicht auf die gleich bleibenden oder wechselnden Ankündigungen ankommt, sondern nur lediglich darauf, ob die Anlage (ausschließlich) zu Werbezwecken bestimmt ist, in welchem Fall sie mangels Bewilligung zur Gänze zu beseitigen ist, oder ob eine anderen Zwecken dienende Anlage bloß zur Anbringung von Ankündigungen verwendet wurde, in welchem Fall naturgemäß nur die Ankündigungen zu beseitigen sind.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050037.X02Im RIS seit
02.03.2006