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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MEG 1950 §53 Abs2;Rechtssatz
Ein Element des generell-abstrakten Tatbestandes des § 53 Abs 2 MEG ist die Bezugnahme auf Räume, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten werden. Es entspricht nicht den Anforderungen des § 44a lit a VStG 1950, wenn im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht wird, es seien eichpflichtige Gegenstände bereitgehalten worden, ohne zu umschreiben, worin das Bereithalten eichpflichtiger Gegenstände bestanden habe. Solcherart handelt es sich um die bloße Wiederholung der den generell-abstrakten Tatbestand des § 53 Abs 2 MEG betreffenden Worte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040137.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014