RS Vwgh 1987/3/17 85/04/0223

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs3;

Rechtssatz

Das Selbständigkeitsmerkmal im Sinne des § 1 Abs 3 GewO 1973, nämlich des "Tätigseins auf eigene Rechnung" ist als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit bei völlig freier Tätigkeits- und Zeiteinteilung bzw der Möglichkeit, sie jederzeit abzubrechen, auf reiner Provisionsbasis ausgeübt wird, da das Entgelt der Tätigkeit ausschließlich vom Erfolg abhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040223.X04

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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