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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs3;Rechtssatz
Das Selbständigkeitsmerkmal im Sinne des § 1 Abs 3 GewO 1973, nämlich des "Tätigseins auf eigene Rechnung" ist als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit bei völlig freier Tätigkeits- und Zeiteinteilung bzw der Möglichkeit, sie jederzeit abzubrechen, auf reiner Provisionsbasis ausgeübt wird, da das Entgelt der Tätigkeit ausschließlich vom Erfolg abhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040223.X04Im RIS seit
21.06.2005