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GewerbeONorm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stellen nach § 353 GewO 1973 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Die "Sache", über die die Behörden im Genehmigungsverfahren betreffend Betriebsanlage zu entscheiden haben, wird insofern durch das Genehmigungsverfahren bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040118.X02Im RIS seit
04.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022