RS Vwgh 1987/3/17 87/05/0025

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Gegen die Verfassungskonformität des § 6 Abs 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes bestehen keine Bedenken, da ein Unterschied höchstens zwischen gleich bleibenden Ankündigungen unmittelbar auf Bauwerken und zwischen von vornherein dazu bestimmten Anlagen bestünde, diesbezüglich aber diese Gesetzesbestimmung gar nicht anzuwenden ist.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050025.X03

Im RIS seit

02.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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