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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
BauRallg;Rechtssatz
Gegen die Verfassungskonformität des § 6 Abs 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes bestehen keine Bedenken, da ein Unterschied höchstens zwischen gleich bleibenden Ankündigungen unmittelbar auf Bauwerken und zwischen von vornherein dazu bestimmten Anlagen bestünde, diesbezüglich aber diese Gesetzesbestimmung gar nicht anzuwenden ist.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050025.X03Im RIS seit
02.03.2006