RS Vwgh 1987/3/17 87/05/0041

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Rechtssatz

Sieht sich eine Partei außerstande, zu einer Äußerung eines Sachverständigen anlässlich der Kenntnisnahme im Rahmen des Parteiengehörs unverzüglich Stellung zu nehmen, steht es ihr frei, die Einräumung einer ausreichenden Frist für eine Gegenäußerung zu beantragen.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050041.X02

Im RIS seit

06.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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