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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Sieht sich eine Partei außerstande, zu einer Äußerung eines Sachverständigen anlässlich der Kenntnisnahme im Rahmen des Parteiengehörs unverzüglich Stellung zu nehmen, steht es ihr frei, die Einräumung einer ausreichenden Frist für eine Gegenäußerung zu beantragen.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050041.X02Im RIS seit
06.03.2006