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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Gebäude (hier: Garage), welches in dem einer (primär ein anderes Vorhaben betreffenden) Baubewilligung zugrundeliegenden Bauplan dargestellt und in der Baubeschreibung angeführt ist, ist auch dann von der Bewilligung umfaßt, wenn sich der Spruch nicht ausdrücklich darauf bezieht, sondern nur im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer "Verwaltungsgebühr" einen Hinweis auf das Gebäude (hier: Garage" enthält.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050040.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013