RS Vwgh 1987/3/17 87/05/0040

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Krnt 1969 §13 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Gebäude (hier: Garage), welches in dem einer (primär ein anderes Vorhaben betreffenden) Baubewilligung zugrundeliegenden Bauplan dargestellt und in der Baubeschreibung angeführt ist, ist auch dann von der Bewilligung umfaßt, wenn sich der Spruch nicht ausdrücklich darauf bezieht, sondern nur im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer "Verwaltungsgebühr" einen Hinweis auf das Gebäude (hier: Garage" enthält.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050040.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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