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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
In einem Verfahren zur Entscheidung über die Genehmigung einer Betriebsanlage haben die Nachbarn auf der Grundlage des §§ 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 und 5, 77 Abs 1 und 2 und 356 Abs 3 GewO 1973 das Recht, sei es durch die Erteilung von Auflagen anlässlich der Erteilung der Genehmigung, sei es durch die Versagung der Genehmigung, vor Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen geschützt zu werden. Ein Recht darauf, dass über die Berufung der an der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage interessierten Personen eine Sachentscheidung, ergeht, steht den Nachbarn ebenso wenig NICHT zu (Hinweis auf B vom 27.2.1981, 82/04/0007, B v. 5.3.1982, 81/04/0250), wie darauf, dass über einen Feststellungsantrag des Inhaltes einer Anlage iSd zweiten Satzes des § 358 Abs 1 GewO 1973 ein Feststellungsbescheid nicht erlassen wird. (Hinweis auf E vom 18.2.1983, 82/04/0103)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040023.X01Im RIS seit
26.01.2006