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GewerbeONorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Der Umstand, dass der Einschreiter sein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nicht als Antrag gemäß § 81 GewO 1973, sondern als Ansuchen um Genehmigung im Sinne des § 74 und § 77 legcit verstanden haben will, stellt kein Formgebrechen gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 dar. Die Behörde ist im übrigen nach § 13 a AVG nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie eine Person ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne, also inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980, E 17.9.1986, 85/01/0150, E 21.10.1986, 86/07/0065).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040118.X01Im RIS seit
04.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022