RS Vwgh 1987/3/17 84/05/0234

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unterscheidet sich ein neues Baugesuch nur in einem wesentlichen Nebenumstand von einem Projekt für das die Erteilung einer Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt worden ist, so liegt eine res iudicata vor. Wenn die allein zu beurteilende Böschung vom Grundstück des Nachbarn, auf Grund dessen Berufung erst die Zurückweisung des Bauansuchens erfolgt ist, im Gegensatz zu den früheren Projekten 6 m von der gemeinsamen Grundgrenze weggerückt wurde, kann dies nicht mehr als dieselbe Sache beurteilt werden. Daß im vorliegenden Verfahren ebenso wie in dem vorangegangenen die Frage zu beurteilen ist, ob eine durch Ebenseer-Steine befestigte Böschung als Stützmauer anzusehen ist, macht das Projekt noch nicht zum gleichen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtZurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050234.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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