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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §339;Rechtssatz
Kann sich die Gesellschaft nicht auf einen Sachverhalt berufen, der im Sinne des § 340 Abs 6 GewO 1973 das Recht für die Ausübung des durch die Gesellschaft angemeldeten Gewerbes innerhalb des Tatzeitraumes entstehen hätte lassen, so ist die Annahme der Bezirksverwaltungsbehörde, die Gesellschaft habe während des Tatzeitraumes keine Gewerbeberechtigung besessen, schon allein aus diesem Grund nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X05Im RIS seit
17.03.1987