RS Vwgh 1987/3/17 85/04/0208

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §29;
GewO 1973 §94 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Berechtigung zur Verlegung eines "Villas-Daches" bezog sich die Behörde auf die mit keiner Begründung versehenen Äußerung der Landesinnung OÖ der Dachdecker und Pflasterer, ohne allerdings an Hand der Kriterien des § 29 GewO 1973 darzutun, weshalb das Verlegen eines "Villas-Daches" in den Berechtigungsumfang des Handwerkes Dachdecker (§ 94 Z 8 GewO 1973) falle. Insofern macht der Bf zu Recht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040208.X03

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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