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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §29;Rechtssatz
Hinsichtlich der Berechtigung zur Verlegung eines "Villas-Daches" bezog sich die Behörde auf die mit keiner Begründung versehenen Äußerung der Landesinnung OÖ der Dachdecker und Pflasterer, ohne allerdings an Hand der Kriterien des § 29 GewO 1973 darzutun, weshalb das Verlegen eines "Villas-Daches" in den Berechtigungsumfang des Handwerkes Dachdecker (§ 94 Z 8 GewO 1973) falle. Insofern macht der Bf zu Recht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040208.X03Im RIS seit
16.06.2005