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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z49;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0238 E 17. Jänner 1984 RS 1Stammrechtssatz
Durch die (bloße) Tatanlastung, der Bfr habe (unbefugt) das "Vermögensberatungsgewerbe" ausgeübt, ohne im Spruch jene Tätigkeit näher zu beschreiben, wodurch der Bfr das erwähnte Gewerbe (unbefugt) ausgeübt haben soll, liegt ein Verstoß gegen § 44a lit a VStG 1950 und somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X07Im RIS seit
17.03.1987