RS Vwgh 1987/3/17 85/04/0210

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z49;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0238 E 17. Jänner 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die (bloße) Tatanlastung, der Bfr habe (unbefugt) das "Vermögensberatungsgewerbe" ausgeübt, ohne im Spruch jene Tätigkeit näher zu beschreiben, wodurch der Bfr das erwähnte Gewerbe (unbefugt) ausgeübt haben soll, liegt ein Verstoß gegen § 44a lit a VStG 1950 und somit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040210.X07

Im RIS seit

17.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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