RS Vwgh 1987/3/17 87/05/0003

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Es bedarf keines Auftrages gem § 13 Abs 3 AVG 1950, einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 24 Abs 2 VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen, wenn bereits der Wiederaufnahmeantrag erkennen lässt, dass die im § 45 Abs 1 VwGG umschriebenen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorliegen. (Hinweis auf B v. 15.9.1975, 1244/75 und B 17.9.1985, 85/05/0054)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050003.X03

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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