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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Es bedarf keines Auftrages gem § 13 Abs 3 AVG 1950, einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 24 Abs 2 VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen, wenn bereits der Wiederaufnahmeantrag erkennen lässt, dass die im § 45 Abs 1 VwGG umschriebenen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorliegen. (Hinweis auf B v. 15.9.1975, 1244/75 und B 17.9.1985, 85/05/0054)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050003.X03Im RIS seit
28.02.2006