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95/06 Ziviltechniker;Norm
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2004 §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des DI Dr. G P in G, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 29. Mai 2006, Zl. 370-3/05, betreffend eine Beitragsvorschreibung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiter vorgelegten Unterlagen sowie der vorliegenden Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der (1929 geborene) Beschwerdeführer ist Mitglied der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, und seit November 1982 Mitglied der Wohlfahrtseinrichtungen (damals der Bundesingenieurkammer) und wurde damals in die Altersklasse 53 eingestuft. Auf Grund eines Bescheides vom 15. Dezember 1982 wurde er von der Beitragsleistung in den Versorgungsfonds (nunmehr Pensionsfonds) befreit und sein monatlicher Beitrag zum Sterbekassenfonds mit monatlich S 322,00 (= EUR 23,40) festgelegt.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 7. Dezember 2005 wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 die Beiträge zum Sterbekassenfonds (samt Verwaltungskostenbeiträgen) mit EUR 66,96 pro Quartal vorgeschrieben (monatlich ein Beitrag für den Sterbekassenfonds, Klasse 53, von EUR 19,63 und ein Verwaltungskostenbeitrag von EUR 2,69). Dagegen erhob der Beschwerdeführer "auf Grund der bisher nicht erfolgten Rückerstattung des widerrechtlich aus dem Sterbekassenfonds abgezweigten Betrages von rund 8 Mio. EUR Einspruch gegen die vorgeschriebene Höhe des Beitrages 2006" (es geht darum, wie aus früheren Eingaben des Beschwerdeführers ersichtlich, dass seiner Auffassung nach zu Unrecht ein Betrag dieser Größenordnung aus dem Sterbekassenfonds dem Pensionsfonds zugeführt worden sei, wobei der Beschwerdeführer ausschließlich am Sterbekassenfonds teilnimmt, nicht auch am Versorgungsfonds/Pensionsfonds).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und führte dazu begründend aus, der Pensionsfonds und der Sterbekassenfonds bildeten gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 und § 29 Abs. 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 (ZTKG) gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen sei von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliege dem Kuratorium der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Die beiden Fonds seien immer einheitlich behandelt worden. Der Umstand, dass seit dem Jahr 2000 getrennt bilanziert werde, sei für die Beitragsvorschreibung ohne Relevanz. Die Höhe der Beiträge zum Pensionsfonds und zum Sterbekassenfonds würden im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen geregelt. Auch die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds, welcher nach dem Umlageverfahren geführt werde, seien im Statut festgelegt. Derzeit betrage das Sterbegeld EUR 14.535,00 (Hinweis auf § 23 Abs. 3 des Statutes WE 2004). Die Beiträge zum Sterbekassenfonds richteten sich nach dem Umlagefaktor für die jeweilige Altersklasse (§ 24 Abs. 5 des Statutes). Ziviltechniker, welche nicht auch gleichzeitig am Pensionsfonds teilnähmen, hätten auch einen monatlichen Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von 5 % des Basiswertes gemäß § 14 Abs. 2 des Allgemeinen Teiles der Honorarordnungen in der Fassung der 161. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zu entrichten (§ 25 Abs. 6 des Statutes).
Der Beschwerdeführer sei, weil er erstmals im November 1982 an den Wohlfahrtseinrichtungen teilgenommen habe, in der Altersklasse 53 eingestuft worden (Schreiben vom 15. Dezember 1982). Der Beitrag zum Sterbekassenfonds sei für die Altersklasse 53 zuletzt durch Kammertagsbeschluss mit EUR 22,32 monatlich festgelegt worden, davon EUR 19,63 für den Sterbekassenfonds und EUR 2,69 als Verwaltungskostenbeitrag.
Da der angefochtene Beitragsvorschreibungsbescheid in Übereinstimmung mit dem Statut WE 2004 und den aktuellen Kammertagsbeschlüssen erlassen worden sei, habe der Berufung keine Folge gegeben werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher er weiterhin die Umschichtung eines Betrages von 110 Mio. S vom Sterbekassenfonds in den Pensionsfonds thematisierte, die er als rechtswidrig erachtete, und anregte, eine Reihe von Bestimmungen des ZTKG als verfassungswidrig, sowie das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zur Gänze, hilfsweise eine Reihe seiner Bestimmungen als gesetzwidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte nach Durchführung eines Vorverfahrens die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2007, B 1223/06-12, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem, soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit näherer Bestimmungen des ZTKG und des Statutes WE 2004 behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe: Gegen die nähere Regelung der Beitragsleistung zum Sterbekassenfonds - und nur diese sei im vorliegenden Fall präjudiziell - bestünden aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken (beispielsweiser Hinweis auf VfSlg. 16900/2003).
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird "Rechtswidrigkeit" geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG, BGBl. Nr. 157, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005 anzuwenden. Der Sterbekassenfonds ist auf Grund des § 31 ZTKG in den §§ 24 und 25 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 - Beschluss des Kammertages vom 18. Juni 2004, 179. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten näher geregelt; es geht hier um Beiträge für das Jahr 2006, maßgeblich ist § 25 in der Stammfassung und § 24 in der Fassung der 182. Verordnung, wobei diese Änderung aber im Beschwerdefall nicht von Bedeutung ist.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in seinen Rechten darauf verletzt:
a)
für diesen Pensionsfonds keine Beiträge leisten zu müssen
b)
im Ablebensfall Leistungen aus dem Sterbekassenfonds für seine Nachkommen zu erlangen, die seinen Einzahlungen entsprächen,
c) dass die Mittel des Sterbekassenfonds nicht in den Pensionsfonds umgebucht werden dürfen, weiters
d) dass die von ihm in den Sterbekassenfonds eingezahlten Beiträge auch im Sterbekassenfonds verblieben und widmungsgemäß verwendet würden, sowie
e) dass Pensionsfonds und Sterbekassenfonds als zweckgebundene Sondervermögen auch gesondert zu errichten und betreiben seien.
Er bringt dazu vor, der Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde keine Umbuchung aus dem Sterbekassenfonds zum Pensionsfonds hätte vornehmen dürfen. Diese Umbuchung führe zu einer Verringerung des Fondsvermögens des Sterbekassenfonds und damit auch zu einem Vermögensschaden für ihn, weil er ausschließlich am Sterbekassenfonds, nicht aber am Pensionsfonds teilnehme und ihm damit aus dem Sterbekassenfonds entsprechend geringere Mittel zur Ausschüttung im Ablebensfalls zur Verfügung stünden. Gerade durch seine Befreiung von der Leistung von Beiträgen zum Pensionsfonds könne ihm die belangte Behörde keine Beiträge zum Sterbekassenfonds mehr vorschreiben, wenn sie ohnedies vorhabe, diese Beiträge in den Pensionsfonds umzubuchen, von dem er aber wiederum keine Ausschüttungen zu erwarten habe. Es stehe der belangten Behörde nicht frei, ihm unter dem Titel "Beiträge zum Sterbekassenfonds" Zahlungen vorzuschreiben, die in Wirklichkeit, und ganz offiziell verlautbart, zur Bedienung von Pensionszahlungen verwendet würden. Es sei rechtswidrig, ihm als Teilnehmer am Sterbekassenfonds faktisch Beiträge zum Pensionsfonds vorzuschreiben, auch wenn diese Beiträge pro forma als Beiträge zum Sterbekassenfonds geführt würden. Er habe ein Anrecht darauf, von der Behörde nur Beiträge zu jenen Versorgungseinrichtungen vorgeschrieben zu bekommen, an denen er auch teilnehme und in die er Beiträge zu leisten habe, und dass seine Beiträge auch tatsächlich dafür verwendet würden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am Sterbekassenfonds teilnimmt und demgemäß grundsätzlich verpflichtet ist, Beiträge zu leisten, er bestreitet auch nicht die Richtigkeit der Höhe der ihm vorgeschriebenen Beiträge, sondern bezieht weiterhin dagegen Stellung, dass seiner Auffassung nach zu Unrecht auf Grund eines Beschlusses vom 29. Oktober 1999 Vermögen des Sterbekassenfonds in Höhe von 110 Mio. S in den Pensionsfonds umgeschichtet worden sei.
Dem ist aber zu entgegnen, dass dies nicht Thema dieses Verfahrens zu sein hat (worauf der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss auch verwiesen hat), weil eine Rechtsgrundlage dafür, diese Momente im Beitragsvorschreibungsverfahren erfolgreich geltend zu machen, nicht gegeben ist (und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird); darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Leistung aus dem Sterbekassenfonds ziffernmäßig exakt unmittelbar aus § 25 Abs. 3 der Satzung ergibt (nämlich EUR 14.535,--), worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der erfolgten Beitragsvorschreibung für das Jahr 2006 (und ausschließlich darum geht es in diesem Beschwerdefall) nicht aufzuzeigen; er wurde durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten Rechten nicht verletzt.
Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060277.X00Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008