RS Vwgh 1987/3/17 87/05/0003

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Weder die irrtümliche Darstellung eines Sachverhaltselementes in einem Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (ausgenommen der in § 45 Abs 1 Z 2 VwGG ausdrücklich genannte Fall der irrigen Annahme einer Fristversäumung) noch eine unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den Gerichtshof fallen unter die in § 45 Abs 1 VwGG enthaltenen Tatbestände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050003.X01

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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