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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Rechtssatz
Weder die irrtümliche Darstellung eines Sachverhaltselementes in einem Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (ausgenommen der in § 45 Abs 1 Z 2 VwGG ausdrücklich genannte Fall der irrigen Annahme einer Fristversäumung) noch eine unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den Gerichtshof fallen unter die in § 45 Abs 1 VwGG enthaltenen Tatbestände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050003.X01Im RIS seit
28.02.2006