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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein bescheidmäßiger Beseitigungsauftrag betreffend eine Anlage, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen bestimmt ist, inhaltlich unklar ist, so ist er mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Dies trifft z.B. dann zu, wenn nicht erkennbar ist, welche von mehreren Anlagen gemeint ist. Eine bloße Messdifferez geringen Ausmaßes erscheint für sich allein noch nicht hinreichend, um einen Beseitigungsauftrag unbestimmt zu machen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050025.X04Im RIS seit
02.03.2006