RS Vwgh 1987/3/17 87/05/0025

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Veröffentlicht am 17.03.1987
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauRallg;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §10 Abs3;

Rechtssatz

Wenn ein bescheidmäßiger Beseitigungsauftrag betreffend eine Anlage, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen bestimmt ist, inhaltlich unklar ist, so ist er mangels Bestimmtheit rechtswidrig. Dies trifft z.B. dann zu, wenn nicht erkennbar ist, welche von mehreren Anlagen gemeint ist. Eine bloße Messdifferez geringen Ausmaßes erscheint für sich allein noch nicht hinreichend, um einen Beseitigungsauftrag unbestimmt zu machen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050025.X04

Im RIS seit

02.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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