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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Manifestiert sich die nach der Annahme der Gewerbebehörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1973 in Zahl und Art strafgerichtlicher Verurteilungen, erübrigt sich für die gewerberechtlich vorzunehmende Beurteilung die Durchführung weiterer Beweismittel, wenn keine der der vorstehend angeführten Annahme schlüssig entgegenstehende Prognose zu erwarten ist (hier: Ausschluss vom Schuhmachergewerbe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040205.X02Im RIS seit
23.09.2005