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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs4 litaRechtssatz
Voraussetzung für die Berechtigung zur Vorführung nach § 5 Abs 4 lit a StVO ist allein der positiv verlaufene Alkotest. Daher ist der Lenker weder auf Grund dieser positiven Atemluftprobe noch auf Grund von nach dem Unfall genossenen Alkohols berechtigt die Vorführung zu verweigern. Auch die Tatsache, dass der Alkotest nicht sofort am Unfallsort durchgeführt wurde, sodass es dem Lenker ermöglicht wurde einen Nachtrunk zu sich zu nehmen, ist für die Verpflichtung des Lenkers nach § 5 Abs 4 StVO ohne rechtliches Gewicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030140.X03Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022