RS Vwgh 1987/3/18 85/03/0140

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Voraussetzung für die Berechtigung zur Vorführung nach § 5 Abs 4 lit a StVO ist allein der positiv verlaufene Alkotest. Daher ist der Lenker weder auf Grund dieser positiven Atemluftprobe noch auf Grund von nach dem Unfall genossenen Alkohols berechtigt die Vorführung zu verweigern. Auch die Tatsache, dass der Alkotest nicht sofort am Unfallsort durchgeführt wurde, sodass es dem Lenker ermöglicht wurde einen Nachtrunk zu sich zu nehmen, ist für die Verpflichtung des Lenkers nach § 5 Abs 4 StVO ohne rechtliches Gewicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030140.X03

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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