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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Weder die Unmöglichkeit des Abwiegens der Holzladung noch die Unmöglichkeit das Gewicht der Beladung auf einen LKW exakt zu schätzen schließen das Verschulden des Lenkers bei einer auffälligen Überladung aus (hier: Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 38.000 kg um 2.800 kg).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030188.X03Im RIS seit
18.03.1987Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012