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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
Für den Begriff des Überholens im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO ist nur das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeug wesentlich, wobei ohne Belang ist, ob hiebei (vorher oder nachher) der Fahrstreifen gewechselt wird. Der Überholvorgang umfasst die Wegstrecke, die zwischen dem Beginn des Überholens im Sinne der angeführten Gesetzesstelle bis zur Beendigung desselben liegt, auf der sich also das Fahrzeug des Überholenden an dem Fahrzeug des Überholten vorbeibewegt. Die Phasen vor und nach diesem Vorgang sind nicht dem Begriff "Überholen" zuzurechnen, weshalb auch das Wiedereinordnen nicht mehr zum Überholvorgang gehört. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit c StVO, derzufolge der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen darf, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug "nach dem Überholvorgang" in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030042.X01Im RIS seit
15.04.2005