RS Vwgh 1987/3/18 86/03/0190

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;

Rechtssatz

Eine Geschwindigkeit, die zu einer Beschmutzung führt, muss grundsätzlich als zu schnell im Sinne des § 20 Abs 1 StVO gewertet werden, mag sie auch nur geringfügig über der Schrittgeschwindigkeit gelegen sein. Es bedarf daher keiner Auswertung des Tachografenblattes (Hinweis E 17.4.1978, 2766/77).

Schlagworte

Geschwindigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030190.X05

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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