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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Eine Geschwindigkeit, die zu einer Beschmutzung führt, muss grundsätzlich als zu schnell im Sinne des § 20 Abs 1 StVO gewertet werden, mag sie auch nur geringfügig über der Schrittgeschwindigkeit gelegen sein. Es bedarf daher keiner Auswertung des Tachografenblattes (Hinweis E 17.4.1978, 2766/77).
Schlagworte
Geschwindigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030190.X05Im RIS seit
10.08.2005