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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Eine Berufung ist dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für den, der die Berufung unterfertigt hat, bzw mangels eigenhändiger Unterschrift des Berufungswerbers trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BevollmächtigungVerbesserungsauftragFormgebrechen behebbare UnterschriftVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungAnwendungsbereich des AVG §66 Abs4Formgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986090044.X02Im RIS seit
06.06.2006Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013