RS Vwgh 1987/3/18 86/09/0044

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine Berufung ist dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für den, der die Berufung unterfertigt hat, bzw mangels eigenhändiger Unterschrift des Berufungswerbers trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare BevollmächtigungVerbesserungsauftragFormgebrechen behebbare UnterschriftVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungAnwendungsbereich des AVG §66 Abs4Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090044.X02

Im RIS seit

06.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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