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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2781/78 E 16. Jänner 1979 RS 2Stammrechtssatz
Dem Beschuldigten steht weder ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung noch ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung in Gegenwart der Zeugen zu, es sei denn, eine Gegenüberstellung ist wegen Notwendigkeit zB für eine Identifizierung erforderlich.
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030198.X06Im RIS seit
30.08.2005Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013