RS Vwgh 1987/3/18 86/03/0198

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §55 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ersucht die Berufungsbehörde die Erstbehörde um Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, auch wenn sich ersuchende und ersuchte Behörde in derselben Gemeinde befinden.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinBeweismittel AugenscheinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030198.X08

Im RIS seit

30.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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