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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ersucht die Berufungsbehörde die Erstbehörde um Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, auch wenn sich ersuchende und ersuchte Behörde in derselben Gemeinde befinden.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinBeweismittel AugenscheinBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030198.X08Im RIS seit
30.08.2005Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013