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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs1 litcRechtssatz
Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO besteht nicht für jedermann. Voraussetzung für die Strafbarkeit der Übertretung dieser Gesetzesstelle ist, dass der Täter zum Personenkreis des § 4 Abs 1 StVO gehört. Die Eigenschaft des Täters, eine Person zu sein, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, bildet ein wesentliches Sachverhaltselement, das bei der Umschreibung der Tat gem § 44a lit a VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030140.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022