RS Vwgh 1987/3/18 85/03/0140

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO besteht nicht für jedermann. Voraussetzung für die Strafbarkeit der Übertretung dieser Gesetzesstelle ist, dass der Täter zum Personenkreis des § 4 Abs 1 StVO gehört. Die Eigenschaft des Täters, eine Person zu sein, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, bildet ein wesentliches Sachverhaltselement, das bei der Umschreibung der Tat gem § 44a lit a VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030140.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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