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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Fügt die Berufungsbehörde bezüglich einer Übertretung nach § 11 Abs 2 StVO die Wortfolge "auf Grund des nachfahrenden Gendarmeriefahrzeuges" ein, so stellt dies keine Erweiterung des Tatbestandes, geschweige denn eine "reformatio in peius" dar, sondern bloß eine zulässige Konkretisierung, auch wenn es sich tatsächlich um ein Polizeifahrzeug und kein Gendarmeriefahrzeug gehandelt hat. Diese Aktenwidrigkeit kann nicht als wesentlich im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG angesehen werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030198.X02Im RIS seit
30.08.2005Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013