RS Vwgh 1987/3/18 86/03/0174

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z17;
StVO 1960 §52 litb Z15 idF 1976/412;

Rechtssatz

Das Gebot, die vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten, gilt, wie sich aus dem Wortlaut des § 52 lit b Z 15 StVO ergibt, nur für die mit dem betreffenden Gebotszeichen beschilderte Kreuzung oder Stelle. Die Fahrtstrecke, die bereits außerhalb der Kreuzung liegt, unterliegt somit nicht dem Gebot, welches sich aus dem vor dieser Kreuzung angebrachten Gebotszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030174.X01

Im RIS seit

18.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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