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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z17;Rechtssatz
Das Gebot, die vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten, gilt, wie sich aus dem Wortlaut des § 52 lit b Z 15 StVO ergibt, nur für die mit dem betreffenden Gebotszeichen beschilderte Kreuzung oder Stelle. Die Fahrtstrecke, die bereits außerhalb der Kreuzung liegt, unterliegt somit nicht dem Gebot, welches sich aus dem vor dieser Kreuzung angebrachten Gebotszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030174.X01Im RIS seit
18.03.1987