RS Vwgh 1987/3/18 86/03/0198

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StVO 1960 §52 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Besteht ein allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz "20.00 Uhr - 6.00 Uhr ausgenommen Fahrräder" so hat der Beschuldigte wenn er in der Zeit des Fahrverbotes in diese Straße einfährt eine Übertretung nach § 52 Z 1 StVO zu verantworten, auch wenn entgegen dem bestehenden Verbot es vielfach geduldet wird, dass insbesondere Bewohner der Straße wozu auch er gehört, dennoch dort einfahren.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030198.X03

Im RIS seit

30.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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