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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Besteht ein allgemeines Fahrverbot mit dem Zusatz "20.00 Uhr - 6.00 Uhr ausgenommen Fahrräder" so hat der Beschuldigte wenn er in der Zeit des Fahrverbotes in diese Straße einfährt eine Übertretung nach § 52 Z 1 StVO zu verantworten, auch wenn entgegen dem bestehenden Verbot es vielfach geduldet wird, dass insbesondere Bewohner der Straße wozu auch er gehört, dennoch dort einfahren.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030198.X03Im RIS seit
30.08.2005Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013