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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §229;Rechtssatz
Selbst wenn Abgaben zu Unrecht vorgeschrieben worden sein sollten, wäre das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, gemäß § 229 BAO einen Rückstandsausweis auszufertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130268.X02Im RIS seit
18.03.1987