TE Vwgh Beschluss 2008/1/31 2007/06/0240

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des Dr. MS in M, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 18, gegen den Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Plenums der belangten Behörde vom 26. Juli 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl. 2001/10/0175, diesen Bescheid auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen in der Beschwerde am 13. April 2005 zugestellt. Die belangte Behörde hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers gemäß § 73 AVG daher bis zum 13. Oktober 2005 eine Sachentscheidung treffen müssen.

Der Beschwerdeführer habe daher am 7. März 2007 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gestellt.

Der Beschwerdeführer legte auch den Bescheid der Abteilung III der belangten Behörde vom 12. Juli 2007 vor, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer neuerlich abgewiesen wurde. Aus diesem Bescheid ergibt sich in Bezug auf den Sachverhalt, dass mit Bescheid des Plenums der belangten Behörde vom 21. April 2005 ein Ersatzbescheid erlassen und der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2001 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Februar 2001 Folge gegeben worden sei. Sodann sei das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt worden.

Der Beschwerdeführer führt zu diesem mittlerweile ergangenen Bescheid der Abteilung III der belangten Behörde aus, dass dieser mit Nichtigkeit behaftet sei, da die belangte Behörde über seinen Devolutionsantrag vom 7. März 2007 noch nicht entschieden habe. Vor Entscheidung über den gestellten Devolutionsantrag sei die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen, einen nicht mit einer Nichtigkeit im Sinne des § 68 AVG bedrohten Bescheid zu erlassen.

Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde abschließend den Antrag

"der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, dass dem Beschwerdeführer gem den Bestimmungen der RAO (§ 50) seit dem 01.10.1998, alternativ seit 01.05.1999, alternativ seit dem 01.01.2001 eine Berufsunfähigkeitspension zustehe."

Die am 14. September 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde ist nicht zulässig.

Die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG und § 27 VwGG schützt vor Untätigkeit der Behörde. Sie dient nicht der Abwehr von Verletzungen der für die Behörden geltenden Zuständigkeitsbestimmungen. Derartige Verletzungen wären nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Demgemäß schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus. Liegt in einer Angelegenheit sohin ein, wenn auch allenfalls rechtswidriger, Bescheid vor, so kann die Zuständigkeit in der selben Angelegenheit nicht mehr auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1974, VwSlg. Nr. 4663/F) bzw. es liegt auch keine Entscheidungspflicht der belangten obersten Behörde vor.

Im vorliegenden Fall hat die Abteilung III der belangten Behörde als erstinstanzliche Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension mit dem angeführten Bescheid vom 12. Juli 2007 neuerlich abweislich abgesprochen. Es liegt somit in dieser Angelegenheit eine Sachentscheidung vor. Eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Plenum) in dieser Angelegenheit war daher nach Erlassung dieser Entscheidung jedenfalls nicht mehr gegeben. Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtete sich allein darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension selbst entscheiden möge. Sie bezog sich nicht darauf, dass die belangte Behörde (Plenum) über den vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit gestellten Devolutionsantrag vom 7. März 2007 nicht entschieden habe und der Verwaltungsgerichtshof über diesen selbst entscheiden solle. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass für Organe der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gemäß Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG u.a. das AVG (also auch § 73) nicht zur Anwendung kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0182).

Da eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Plenum) in Bezug auf die beantragte Berufsunfähigkeitspension im Hinblick auf den angeführten Bescheid der Abteilung III der belangten Behörde nicht bestand, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2008

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060240.X00

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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