RS Vwgh 1987/3/18 86/03/0165

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0229 E 22. Dezember 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender sondern bloß - wenn auch erheblich - mindernder Schockzustand stellt keinen Strafausschließungsgrund iSd § 3 Abs 1 VStG dar, sondern ist gemäß § 3 Abs 2 VStG als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030165.X01

Im RIS seit

09.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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