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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0229 E 22. Dezember 1983 RS 2Stammrechtssatz
Ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender sondern bloß - wenn auch erheblich - mindernder Schockzustand stellt keinen Strafausschließungsgrund iSd § 3 Abs 1 VStG dar, sondern ist gemäß § 3 Abs 2 VStG als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030165.X01Im RIS seit
09.08.2005