Ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender sondern bloß - wenn auch erheblich - mindernder Schockzustand stellt keinen Strafausschließungsgrund iSd § 3 Abs 1 VStG dar, sondern ist gemäß § 3 Abs 2 VStG als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigten.