RS VwGH Erkenntnis 1987/03/18 86/09/0165

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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y28205; Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1983/12/22 82/03/0229 2 Stammrechtssatz

Ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender sondern bloß - wenn auch erheblich - mindernder Schockzustand stellt keinen Strafausschließungsgrund iSd § 3 Abs 1 VStG dar, sondern ist gemäß § 3 Abs 2 VStG als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigten.

Im RIS seit
18.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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