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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0503/67 E 4. März 1968 VwSlg 7220 A/1968 RS 2Stammrechtssatz
Wenn der Geschädigte ohne Zutun der im § 4 Abs 1 StVO 1960 genannten Person nur von dritter Seite über die Identität des Lenkers Kenntnis erlangt, dann kann nicht davon gesprochen werden, dass der Lenker des Fahrzeuges und der durch den Verkehrsunfall in seinem Vermögen Geschädigte einander ihre Identität nachgewiesen hätten.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030165.X03Im RIS seit
09.08.2005