RS Vwgh 1987/3/18 86/03/0165

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0503/67 E 4. März 1968 VwSlg 7220 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn der Geschädigte ohne Zutun der im § 4 Abs 1 StVO 1960 genannten Person nur von dritter Seite über die Identität des Lenkers Kenntnis erlangt, dann kann nicht davon gesprochen werden, dass der Lenker des Fahrzeuges und der durch den Verkehrsunfall in seinem Vermögen Geschädigte einander ihre Identität nachgewiesen hätten.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030165.X03

Im RIS seit

09.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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